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Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen

12. Oktober 2016 von SEFID Treuhand & Revision

Ziel der klassischen Abschlussprüfung ist ein Urteil darüber abzugeben, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen Fehlern ist. Die Prüfung basiert vorwiegend auf vergangenheitsorientierter Informationen und die Jahresrechnung wirft einen Blick in die Vergangenheit und eignet sich nicht (bzw. nur begrenzt) für Prognosen.

Der Blick in die Zukunft

Bekanntlich ist der Blick in die Zukunft ungenau (wenn nicht gar unmöglich), jedoch im Sinne von Planung und unternehmerischer Zukunftsgestaltung notwendig. Der Prüfung und Plausibilisierung von zukunftsorientierten Finanzinformationen kommt daher immer grössere Bedeutung zu und Budgets sowie Finanzplanungen sind im Auftrag der Kunden immer öfter von der externen Revision zu prüfen. Vor dem Hintergrund der im Entwurf zum neuen Aktienrecht vorgesehenen Prüfung von Liquiditätsplänen gewinnt das Thema weiter an Bedeutung. Publizierte oder an Dritte abgegebene Budgetinformationen müssen aktuell, akkurat und mit der geprüften Jahresrechnung konsistent sein. Das Budget und der Finanzplan sind allgemein die Brücke von der aktuellen Jahresrechnung zur finanziellen Visualisierung der Unternehmensziele und haben aufgrund der per Berichtszeitpunkt vorhandenen Informationen möglichst aktuell und akkurat zu sein.

Die Rolle des Wirtschaftsprüfers

Als Experte betriebswirtschaftlicher Prozesse schätzt der Wirtschaftsprüfer die Chancen und Risiken des Unternehmens ein, die sich aus der zukünftigen Geschäftstätigkeit ergeben und beurteilt deren Auswirkung auf die künftige Bewertung von Vermögenspositionen. Der Abschlussprüfer untersucht, ob Annahmen angemessen sind, welche die Unternehmensleitung für Schätzungen in Prognose- und Vorschaurechnungen (Budgets, Liquiditätsplanungen) verwendet. Er stellt dabei auf seine Kenntnisse der finanziellen Resultate des Unternehmens in Vorperioden, der Gepflogenheiten anderer Unternehmen der Branche und der zukünftigen Pläne der Unternehmensleitung ab.

Zukunftsinformationen können erstellt werden als Instrument der Unternehmensleitung selbst (z.B. für die Beurteilung einer möglichen Investition) oder zur Abgabe an Dritte; z.B. in folgender Form:

  • Prospekt, der potenzielle Investoren über Zukunftserwartungen informieren soll.
  • Geschäftsbericht, der Anteilseigner, Aufsichtsbehörden und andere interessierte Parteien informieren soll.
  • Dokument zur Information von Kreditgebern (z. B. einschliesslich einer Cash-Flow-Vorschau).

Als Sparringspartner der Unternehmensleitung kann der Wirtschaftsprüfer einen Beitrag zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung leisten, indem er seine Erfahrungen und Feststellungen aus der Prüfung dem obersten Leitungsorgan präsentieren.

Bei einer Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen muss der Wirtschaftsprüfer hinreichende und angemessene Nachweise darüber erlangen, dass:

  • die bestmöglichen Schätzungen der Unternehmensleitung, welche den zukunftsorientierten Finanzinformationen zugrunde liegen, nicht unvernünftig sind und dass hypothetische Annahmen gegebenenfalls mit dem Zweck der Informationen in Einklang sind;
  • die zukunftsorientierten Finanzinformationen auf Basis der Annahmen ordnungsgemäss erstellt worden sind;
  • die zukunftsorientierten Finanzinformationen ordnungsgemäss dargestellt und alle wesentlichen Annahmen angemessen offengelegt sind – einschliesslich einer Klarstellung, inwieweit es sich um bestmögliche Schätzungen oder hypothetische Annahmen handelt, und
  • die zukunftsorientierten Finanzinformationen auf übereinstimmender Grundlage mit dem vergangenheitsorientierten Abschluss und in Anwendung angemessener Rechnungslegungsgrundsätze erstellt worden sind.

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